Stellungnahme der POL-TEC GmbH & Co. KG
POL-TEC ist seit 25 Jahren zuverlässiger und stolzer Partner der Bundeswehr und deutscher Strafverfolgungsbehörden und stattet diese mit hochgradig angepasster Ausrüstung aus.
Zu den hochentwickelten Produkten, die POL-TEC anbietet, zählt auch die „FX Simunition Trainingsmunition“ des Herstellers General Dynamics Ordnance and Tactical Systems („General Dynamics“).
Als realitätsnahe, nicht-tödliche Trainingsmunition hat dieses Produkt eine enorme Bedeutung, um Einsatzkräften ein realistisches Training ohne ernsthafte Verletzungsgefahr zu ermöglichen.
Im Markt kursierende Falschbehauptung
Wir sind mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass noch nicht identifizierte Dritte im Markt, das Gerücht streuen, General Dynamics würde das Produkt „FX Simunition Trainingsmunition“ künftig nicht mehr produzieren und/oder dass die Munition nicht lieferbar ist.
Diese Behauptungen sind falsch und werden gezielt eingesetzt, um Marktteilnehmer zu verunsichern.
FX Simunition Trainingsmunition langfristig und verlässlich verfügbar
POL-TEC ist seit über 15 Jahren Generaldistributor für General Dynamics in Deutschland. Diese strategische Partnerschaft wird auch in den kommenden Jahren uneingeschränkt fortgesetzt. General Dynamics hat hierzu als Antwort auf die böswilligen Gerüchte ausdrücklich bestätigt, dass das erfolgreiche Produkt „FX Simunition Trainingsmunition“ auch künftig weiter produziert wird (siehe Stellungnahme von General Dynamics).
POL-TEC bestätigt hiermit ebenfalls, dass sich Bundeswehr und deutsche Strafverfolgungsbehörden auch künftig darauf verlassen können, mit dem „FX Simunition Trainingsmunition“ ausgestattet zu werden.
Falschbehauptungen werden rechtlich verfolgt
POL-TEC weist darauf hin, gegen jede Person, die bewusst falsch behauptet, General Dynamics würde künftig das Produkt „FX Simunition Trainingsmunition“ nicht weiter herstellen, rechtlich vorzugehen.
POL-TEC hat hierzu bereits die Wirtschaftskanzlei BEISSE & RATH beauftragt, umgehend jedwede rechtlichen Schritte zu prüfen und erforderlichenfalls zu ergreifen, sobald die Person / die Personen identifiziert wurden, welche diese Falschbehauptungen aufstellen.
POL-TEC behält sich insbesondere vor, die folgenden Ansprüche geltend zu machen:
• Schadensersatz, insb. gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 187 BGB, 824 Abs. 1 BGB und gemäß § 9 Abs. 1 UWG
• Anspruch auf öffentliche Berichtigung der falschen Behauptung, insb. gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 8 Abs. 1 UWG
• Anspruch auf Unterlassung, insb. gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 8 Abs. 1 UWG
POL-TEC behält sich zudem auch eine strafrechtliche Überprüfung vor.
Jederzeit gerne ansprechbar
Sollten Sie weiterhin mit solchen falschen Behauptungen konfrontiert werden, sprechen Sie uns bitte an. Wir sind jederzeit gerne für Sie erreichbar.
Die Geschäftsführung der POL-TEC GmbH & Co. KG
Heinz Guggenberger Christian Neumeier
Geschäftsführer Geschäftsführer
Stellungnahme von General Dynamics:
